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Arbeitslosengeld I 2026 — wie viel bekomme ich, wie lange?

Kurz beantwortet: Das Arbeitslosengeld I 2026 beträgt 60 % des Leistungsentgelts (pauschaliertes Netto aus den letzten 12 Monaten Brutto), mit mindestens einem Kind 67 %. Anspruch hat, wer in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Bezugsdauer reicht je nach Alter und Versicherungszeit von 6 bis 24 Monaten. Bei Eigenkündigung droht eine Sperrzeit von 12 Wochen. Eigenes ALG I im Rechner kalkulieren →

Wer 2026 arbeitslos wird, steht zuerst vor zwei Fragen: Wie viel Geld bekomme ich überhaupt? und Wie lange reicht der Anspruch? Beides hängt eng mit dem bisherigen Brutto-Verdienst, dem Alter und der Versicherungsbiografie zusammen. Dieser Ratgeber erklärt die Berechnung des Arbeitslosengeldes I (ALG I) Schritt für Schritt, zeigt die offizielle Anspruchsdauer-Tabelle und warnt vor der wichtigsten Falle — der Sperrzeit nach Eigenkündigung.

Wer bekommt ALG I 2026? — Anwartschaft & Rahmenfrist

Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt (geregelt in §§ 137–142 SGB III):

  1. Arbeitslosigkeit: Beschäftigungslos, eigene Bemühungen zur Beendigung dieser Lage und Verfügbarkeit für die Vermittlung der Agentur für Arbeit.
  2. Persönliche Arbeitslosmeldung: Wer absehbar arbeitslos wird, muss sich spätestens drei Monate vor Beschäftigungsende arbeitsuchend und am ersten Tag ohne Job arbeitslos bei der Agentur für Arbeit melden.
  3. Anwartschaftszeit: In den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung müssen mindestens 12 Monate Versicherungspflicht vorgelegen haben — typischerweise als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, aber auch ALG I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Wehr-/Bundesfreiwilligendienst zählen mit.

Die Rahmenfrist (30 Monate) endet am Tag vor der Arbeitslosmeldung. Wer in diesen 30 Monaten unterm Strich auf 12 Monate Versicherungspflicht kommt, erfüllt die Anwartschaft — auch mit Lücken oder befristeten Verträgen. Selbstständige ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung haben dagegen keinen Anspruch.

Wie wird die Höhe berechnet? Bemessungsentgelt → Leistungsentgelt

Die Höhe des ALG I errechnet sich in drei Schritten (§§ 149–153 SGB III):

  1. Bemessungszeitraum: Die letzten 12 Monate beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt vor dem Ausscheiden. Reicht dies nicht, wird auf 24 oder 36 Monate erweitert (§ 150 SGB III).
  2. Bemessungsentgelt (täglich): Brutto-Summe geteilt durch 365 Tage — gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (West 8.050 €, Ost 7.950 € pro Monat in 2026, das entspricht ca. 264 € bzw. 261 € pro Tag).
  3. Leistungsentgelt: Vom Bemessungsentgelt werden eine pauschalierte Sozialversicherungs-Pauschale (21 %) und die fiktive Lohnsteuer nach Steuerklasse abgezogen. Maßgeblich ist die zum 1. Januar des Jahres eingetragene Steuerklasse, in dem der Anspruch entsteht.

Aus dem Leistungsentgelt ergibt sich das Tages-ALG-I:

KonstellationLeistungssatz
Mindestens ein Kind (Kinderfreibetrag in Steuerklasse I/II/III/IV oder Lohnsteuerkarte)67 %
Ohne Kind60 %

Beispiel: Brutto 3.600 € pro Monat (Steuerklasse I, kinderlos, West) → Bemessungsentgelt rd. 118 €/Tag → Leistungsentgelt rd. 80 €/Tag → ALG I = 60 % davon = rund 48 €/Tag bzw. 1.440 € pro Monat (30 Tage). Mit Kind und 67 % ergäbe sich ein ALG I von rund 1.610 €/Monat. Die offizielle BA-Leistungstabelle ist die verbindliche Referenz.

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Wie lange Anspruch? — Tabelle Alter × Versicherungsmonate

Die Anspruchsdauer steht in § 147 Abs. 2 SGB III und richtet sich nach zwei Größen: Versicherungspflichtmonate innerhalb der letzten fünf Jahre und dem Lebensalter zu Beginn des Anspruchs.

Versicherungsmonate (60 Monate Rahmen)AlterAnspruchsdauer
12jedes Alter6 Monate
16jedes Alter8 Monate
20jedes Alter10 Monate
24jedes Alter12 Monate
30ab 5015 Monate
36ab 5518 Monate
48ab 5824 Monate

Wichtig: Restansprüche aus früheren ALG-I-Bewilligungen bleiben innerhalb der vierjährigen Erlöschensfrist (§ 161 SGB III) erhalten und werden mit neuen Ansprüchen verrechnet — häufig zugunsten eines höheren neuen Anspruchs.

Sperrzeit bei Eigenkündigung — die 12-Wochen-Falle

Wer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Die Standard-Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten beträgt 12 Wochen — in dieser Zeit ruht der Anspruch und die maximale Bezugsdauer sinkt um dieselben 12 Wochen. Bei einem Anspruch von ursprünglich 12 Monaten bleiben so faktisch nur 9 Monate übrig.

  • Wichtiger Grund kann die Sperrzeit verhindern oder verkürzen: drohende Insolvenz, Mobbing mit Gesundheitsattest, Nachzug zum Lebenspartner, Pflegefall in der Familie. Schriftliche Beweise (Kündigung, Atteste, Aufhebungsangebot) sind entscheidend.
  • Aufhebungsvertrag wird in der Regel als Eigenkündigung gewertet — auch wenn die Initiative vom Arbeitgeber kam. Eine sozialverträgliche Abfindung schützt nicht automatisch vor der Sperrzeit.
  • Verspätete Arbeitsuchend-Meldung löst eine zusätzliche Sperrzeit von 1 Woche je versäumtem Tag (max. 2 Wochen) aus.
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Maßnahme: Sperrzeit 3, 6 oder 12 Wochen je nach Wiederholung.

Wer sich unsicher ist, ob ein Aufhebungsvertrag akzeptiert werden sollte, lässt sich vor der Unterschrift bei der Agentur für Arbeit oder einer Gewerkschaft beraten — kostenlos und unverbindlich. Eine schriftliche Bestätigung über die Sperrzeit-Folgen ist Gold wert, falls es später zum Bescheid-Widerspruch kommt.

Übergang zum Bürgergeld nach ALG-I-Auslauf

Reicht der ALG-I-Anspruch nicht bis zur nächsten Beschäftigung, wechselt man in das bedürftigkeitsabhängige Bürgergeld nach SGB II. Anders als beim ALG I wird hier das gesamte Haushaltseinkommen geprüft, ebenso Vermögen über den Karenzfreibeträgen (40.000 € für die antragstellende Person plus 15.000 € pro weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im ersten Jahr).

  • Antrag rechtzeitig stellen: Spätestens drei Monate vor ALG-I-Auslauf beim Jobcenter — sonst entstehen Lücken in der Krankenversicherung.
  • Aufstocken möglich: Wer ein niedriges ALG I bezieht (etwa nach Teilzeit oder Mindestlohn-Beschäftigung) kann ergänzendes Bürgergeld beantragen, wenn der Bedarf inkl. Wohnkosten höher ist als das ALG I.
  • Krankenversicherung läuft weiter: Im ALG-I-Bezug ist man pflichtversichert (Beiträge zahlt die Bundesagentur). Beim Übergang ins Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die GKV-Beiträge — privat Versicherte müssen sich rechtzeitig um eine Rückkehr in die GKV oder den Basistarif kümmern.

Wie hoch das Bürgergeld konkret ausfällt, lässt sich mit dem NettoCheck-Bürgergeldrechner in wenigen Minuten kalkulieren. Eine Übersicht aller Lohnersatzleistungen — von ALG I über Kurzarbeitergeld bis Krankengeld — bietet der Pillar-Ratgeber 2026.

Quellen & rechtliche Grundlagen

  1. 1 § 137 SGB III — Anspruch auf Arbeitslosengeld
  2. 2 § 142 SGB III — Anwartschaftszeit
  3. 3 § 147 SGB III — Anspruchsdauer
  4. 4 § 149 SGB III — Höhe des Arbeitslosengeldes
  5. 5 § 151 SGB III — Bemessungsentgelt
  6. 6 § 159 SGB III — Ruhen bei Sperrzeit
  7. 7 Bundesagentur für Arbeit — Arbeitslosengeld I: Voraussetzungen, Höhe, Dauer

Hinweis: Beispielrechnungen verwenden die Werte 2026 ohne Gewähr. Die individuelle ALG-I-Höhe hängt von der konkreten Steuerklasse, Bemessungs-Sondervorschriften, Resttagen und ggf. Sperrzeit-Bescheid ab. Bei strittigen Bescheiden lohnt sich der Widerspruch innerhalb der einmonatigen Frist; eine kostenlose Beratung bietet jede Agentur für Arbeit sowie Sozialverbände wie VdK und SoVD.

Fazit — wann sich der ALG-I-Anspruch wirklich rechnet

Das Arbeitslosengeld I ist keine Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung — wer mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt hat, hat einen Rechtsanspruch unabhängig vom Vermögen oder Partner-Einkommen. Drei Hebel entscheiden über den Geldbetrag: Brutto-Verdienst, Steuerklasse und Kind ja/nein. Drei Hebel entscheiden über die Bezugsdauer: Versicherungsmonate, Alter und Resttage aus früheren Bewilligungen. Wer die Sperrzeit-Falle bei Eigenkündigung kennt und den Übergang zum Bürgergeld rechtzeitig plant, vermeidet die häufigsten finanziellen Lücken bei einem unfreiwilligen Jobwechsel.

Häufige Fragen — Arbeitslosengeld I 2026

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld I 2026?

Das ALG I beträgt 60 % des pauschalierten Netto-Bemessungsentgelts (Leistungsentgelt). Mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG steigt der Satz auf 67 %. Maßgeblich ist das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor Arbeitslosigkeit, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (West 8.050 €, Ost 7.950 € pro Monat in 2026).

Wer hat 2026 Anspruch auf ALG I?

Anspruch hat, wer (1) arbeitslos ist und sich persönlich bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat, (2) die Anwartschaftszeit erfüllt (mindestens 12 Monate Versicherungspflicht innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist) und (3) den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht. Die Voraussetzungen stehen in §§ 137–142 SGB III.

Wie lange wird ALG I gezahlt?

Die Anspruchsdauer richtet sich nach Versicherungspflichtmonaten und Lebensalter. Unter 50 Jahren maximal 12 Monate (bei 24 Versicherungsmonaten), zwischen 50 und 55 Jahren bis 15 Monate, ab 55 bis 18 Monate, ab 58 maximal 24 Monate (bei 48 Versicherungsmonaten). Die Tabelle steht in § 147 Abs. 2 SGB III.

Was ist eine Sperrzeit und wann tritt sie ein?

Eine Sperrzeit verkürzt den ALG-I-Anspruch und setzt die Auszahlung aus. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund beträgt sie regelmäßig 12 Wochen, bei Aufhebungsvertrag ebenfalls 12 Wochen, bei Arbeitsablehnung oder fehlender Mitwirkung 3 bis 12 Wochen. Geregelt in § 159 SGB III.

Was passiert nach Ende des ALG I?

Wer nach Ablauf des ALG-I-Anspruchs weiterhin arbeitslos und hilfebedürftig ist, kann Bürgergeld nach SGB II beim Jobcenter beantragen. Anders als ALG I ist das Bürgergeld bedürftigkeitsabhängig: Vermögen, Partner-Einkommen und Wohnkosten werden geprüft. Empfehlenswert ist der Antrag spätestens drei Monate vor ALG-I-Auslauf.

Weiterlesen im Ratgeber

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Eine kostenlose Erstberatung bei der Agentur für Arbeit, einem Lohnsteuer-Hilfeverein oder Sozialverband klärt vor der Unterschrift, ob eine Sperrzeit droht und wie sich Abfindung und ALG-I-Anspruch optimieren lassen.

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