Pillar · Werbungskosten · 2026
Pendlerpauschale 2026 — Höhe, Berechnung & alle Voraussetzungen
Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Die Entfernungspauschale ist 2026 in zwei Stufen gegliedert. Die Grundpauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Ab dem 21. Kilometer gilt die erhöhte Pauschale von 0,38 € — diese Erhöhung ist mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eingeführt und durch das Wachstumschancengesetz bis zum 31.12.2026 verlängert worden.
Wichtig: Die Pauschale gilt verkehrsmittelunabhängig. Es spielt steuerlich keine Rolle, ob der Arbeitsweg mit dem eigenen Auto, der Bahn, dem Fahrrad, dem E-Bike, als Fußgänger oder als Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Pro Arbeitstag kann allerdings nur eine Strecke (Hin- und Rückweg zusammen) angesetzt werden — auch wenn die Arbeitsstätte mehrmals täglich aufgesucht wird.
Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?
Die Formel ist gesetzlich eindeutig: einfache Entfernung in km × Arbeitstage × Pauschsatz. Maßgeblich sind die vollen Kilometer der kürzesten Straßenverbindung, abgerundet auf den nächsten ganzen Wert. Eine längere Strecke ist nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Beispielrechnung: 35 km einfache Strecke, 220 Arbeitstage
- Erste 20 km × 0,30 € × 220 Tage = 1.320 €
- Restliche 15 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.254 €
- Gesamtwerbungskosten Pendlerpauschale = 2.574 €
Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % entspricht das einer Steuerersparnis von rund 772 € pro Jahr. Bei 42 % Grenzsteuersatz wären es 1.081 €.
Beispiele für 5 typische Pendel-Strecken (220 Arbeitstage)
| Einfache Strecke | Werbungskosten/Jahr | Steuerersparnis (30 %) | Steuerersparnis (42 %) |
|---|---|---|---|
| 10 km | 660 € | 0 € * | 0 € * |
| 20 km | 1.320 € | ≈ 27 € | ≈ 38 € |
| 30 km | 2.156 € | ≈ 278 € | ≈ 389 € |
| 50 km | 3.828 € | ≈ 779 € | ≈ 1.091 € |
| 80 km | 6.336 € | ≈ 1.532 € | ≈ 2.144 € |
* Bei 10 km bleibt die Pauschale unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €. Es ergibt sich nur ein steuerlicher Vorteil, wenn weitere Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungskosten) den Pauschbetrag insgesamt übersteigen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Pendlerpauschale ist an klare Bedingungen geknüpft, die in einer Steuerprüfung nachvollziehbar sein müssen:
- Erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG — der dauerhaft zugewiesene Arbeitsort (Bürogebäude, Filiale, Betriebshof). Bei mehreren Arbeitsorten zählt nur einer.
- Tatsächliche Fahrt — Wer am Arbeitstag im Home-Office bleibt, hat keinen Anspruch auf Pendlerpauschale (für diesen Tag). Krankentage, Urlaubstage und Dienstreisetage ebenfalls nicht.
- Kürzeste Straßenverbindung als Maßstab — nicht die schnellste oder am häufigsten gefahrene. Ausnahme: nachweisbar verkehrsgünstigere Strecke (z. B. Autobahn statt Innenstadt) wird anerkannt.
- Arbeitstage-Nachweis — Das Finanzamt akzeptiert in der Praxis ohne weitere Belege rund 220–230 Arbeitstage pro Vollzeit-Arbeitsjahr; bei höheren Werten oder bei Teilzeit ist eine Aufstellung sinnvoll.
Höchstbetrag von 4.500 € — wann gilt er, wann nicht?
Das Einkommensteuergesetz deckelt die Pendlerpauschale grundsätzlich auf 4.500 € pro Jahr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Deckelung wird aufgehoben, wenn der Arbeitsweg mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt wird. Wer also mit dem privaten Auto pendelt, kann auch deutlich höhere Beträge ansetzen — nachweispflichtig nur über die plausible Strecke und die Arbeitstage.
Wer dagegen mit Bahn, Bus, ÖPNV-Jahresticket, dem Fahrrad oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft pendelt, kann maximal 4.500 € als Pendlerpauschale ansetzen. Bei sehr langen Bahnstrecken können die tatsächlichen Kosten des ÖPNV-Tickets zusätzlich angesetzt werden, sofern sie die Pendlerpauschale übersteigen — eine Sonderregelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Pendlerpauschale vs. Home-Office-Pauschale 2026
Wer hybrid arbeitet, profitiert 2026 von zwei sich gegenseitig ausschließenden Pauschalen. Pro Tag gilt entweder die Pendlerpauschale (Fahrt zur Arbeit) oder die Home-Office-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: 6 € pro Tag, maximal 210 Tage und 1.260 € pro Jahr.
| Konstellation | Pendlerpauschale | Home-Office-Pauschale |
|---|---|---|
| Vollzeit Büro (220 Tage Pendel) | möglich | nicht möglich |
| Hybrid 3:2 (132 Pendel + 88 HO) | 132 Tage | 88 Tage = 528 € |
| Vollzeit Home-Office (210 HO-Tage) | 0 € | 1.260 € (Höchstbetrag) |
Faustregel: Ab einer einfachen Entfernung von 20 km ist die Pendlerpauschale mathematisch attraktiver als die Home-Office-Pauschale (20 km × 0,30 € = 6,00 €/Tag = HO-Wert). Längere Strecken machen das Pendeln steuerlich noch lohnenswerter — die wirtschaftliche Gesamtrechnung mit Spritkosten ist davon natürlich unberührt.
Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Beschäftigte mit einem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 € für Alleinstehende) zahlen keine Lohnsteuer — und können daher von der Pendlerpauschale als Werbungskosten nicht profitieren. Für sie gibt es seit 2021 die Mobilitätsprämie (§§ 101–109 EStG): 14 % auf den Anteil der Pendlerpauschale, der die erhöhte Pauschale betrifft (also 0,38 € ab dem 21. km).
Beispiel: Ein Auszubildender mit 11.500 € Brutto und 30 km einfachem Arbeitsweg. Die ersten 20 km bringen ihm steuerlich nichts. Aber 10 km × 0,38 € × 220 Tage = 836 €. Davon 14 % Mobilitätsprämie = 117 € Auszahlung. Antrag erfolgt über die Anlage Mobilitätsprämie zur Einkommensteuererklärung.
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Welche Nachweise braucht das Finanzamt?
In der Anlage N der Einkommensteuererklärung tragen Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in Zeile 31 ff. ein. Folgende Angaben sind nötig, Belege müssen aber meist nicht beigelegt, sondern nur auf Anforderung vorgelegt werden:
- Adresse der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
- Anzahl der Arbeitstage im Veranlagungsjahr
- Verkehrsmittel (PKW, ÖPNV, Fahrrad, Mitfahrer)
- Bei ÖPNV-Tickets über 4.500 €: Belege als Nachweis der höheren Kosten
- Bei verkehrsgünstigerer Strecke: kurze Erläuterung der Begründung
Die einfache Entfernung wird in der Praxis vom Finanzamt häufig über Google Maps oder den BFH-Routenplaner gegengeprüft. Wer eine plausibel verkehrsgünstigere Strecke geltend machen will, sollte die durchschnittliche Fahrzeit beider Routen dokumentieren.
Pendlerpauschale plus weitere Werbungskosten
Die Pendlerpauschale wirkt erst, wenn sie zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (2026) übersteigt. Daneben können zusätzlich angesetzt werden:
- Arbeitsmittel (Laptop, Fachliteratur, Werkzeug) bis 800 € sofort, darüber AfA
- Fortbildungskosten (Kurse, Zertifikate, Prüfungsgebühren) — voll absetzbar
- Bewerbungskosten (Porto, Bewerbungsfotos, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen)
- Berufsbedingte Versicherungen (Berufshaftpflicht, Berufsunfähigkeit-Anteil)
- Doppelte Haushaltsführung bei beruflich bedingter Zweitwohnung
- Steuerberatungs- & Lohnsteuerhilfeverein-Kosten (auf Werbungskosten-Anteil)
Wer schon bei der Pendlerpauschale 2.500 € erreicht und zusätzlich 800 € Fortbildung und 300 € Arbeitsmittel hat, kommt auf 3.600 € Werbungskosten — also 2.370 € über dem Pauschbetrag, was bei 30 % Grenzsteuersatz rund 711 € Steuerersparnis bedeutet.
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Quellen & rechtliche Grundlagen
- 1 § 9 EStG — Werbungskosten und Entfernungspauschale
- 2 § 9a EStG — Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 € ab 2023)
- 3 §§ 101–109 EStG — Mobilitätsprämie für Geringverdiener
- 4 Bundesfinanzministerium — Pendlerpauschale (FAQ & Eckwerte)
- 5 BFH-Rechtsprechung — Verkehrsgünstigere Strecke (BFH VI R 19/11) & erste Tätigkeitsstätte (BFH VI R 27/17)
- 6 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG — Home-Office-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €)
Hinweis: Die Beispielrechnungen verwenden die Eckwerte der Pendlerpauschale 2026 und sind ohne Gewähr. Die individuelle steuerliche Wirkung hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz, der konkreten Strecke und weiteren Werbungskosten ab. Für die persönliche Steueroptimierung empfehlen wir einen Lohnsteuer-Hilfeverein oder Steuerberater.
Häufige Fragen — Pendlerpauschale 2026
Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Die Entfernungspauschale beträgt 2026 unverändert 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer der einfachen Wegstrecke. Ab dem 21. Kilometer gelten 0,38 € pro Kilometer (sogenannte erhöhte Pauschale, befristet bis 31.12.2026 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Pauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel — ob Auto, Bahn, Fahrrad oder zu Fuß.
Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?
Formel: Entfernungskilometer (einfache Strecke) × Arbeitstage × Pauschsatz. Beispiel: 35 km Strecke × 220 Tage × (20×0,30 + 15×0,38) = 220 × (6,00 + 5,70) = 2.574 € Werbungskosten pro Jahr. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, eine längere Strecke ist nur anerkannt, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist (§ 9 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Lohnt sich die Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer?
Nicht zwingend. Die Pendlerpauschale wirkt erst, sobald die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (2026) übersteigen. Wer pendelt, erreicht diesen Schwellwert ab ca. 18 km einfacher Strecke (220 Tage × 18 km × 0,30 € = 1.188 €) — darüber hinaus zählt jeder Kilometer steuerlich.
Was ist die Mobilitätsprämie?
Die Mobilitätsprämie ist eine 14-prozentige Auszahlung auf die Pendlerpauschale für Geringverdiener, die wegen niedrigem Einkommen keine Lohnsteuer zahlen und somit von der Werbungskosten-Wirkung nicht profitieren würden. Voraussetzung: zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag (12.348 € 2026), und nur Wegstrecken ab dem 21. Kilometer zählen. Antrag in der Anlage Mobilitätsprämie zur Einkommensteuererklärung (§§ 101–109 EStG).
Was passiert bei Home-Office-Tagen?
Für Home-Office-Tage gibt es keine Pendlerpauschale, dafür greift die Home-Office-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG): 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr (210 Tage). Wer am selben Tag pendelt UND Home-Office macht, kann nur eine der beiden Pauschalen wählen — in der Regel ist die Pendlerpauschale ab ca. 20 km wirtschaftlicher.
Gibt es einen Höchstbetrag bei der Pendlerpauschale?
Grundsätzlich gilt eine Deckelung von 4.500 € pro Jahr — außer der Arbeitnehmer nutzt einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW. Mit dem eigenen Auto ist die Pauschale unbegrenzt. Wer mit Bahn, Bus, Fahrrad oder als Mitfahrer pendelt, kann maximal 4.500 € absetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
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