Faktorverfahren · §39f EStG · 2026

Steuerklasse 4 mit Faktor 2026 — wann lohnt sich das?

Kurz beantwortet: Steuerklasse IV mit Faktor ist die fairste Variante für verheiratete Doppelverdiener: Jeder Partner zahlt unterjährig genau seinen Anteil an der gemeinsamen Jahressteuer. Sie lohnt sich besonders, wenn beide ein ähnliches Einkommen haben und Nachzahlungen vermieden werden sollen — anders als bei III/V. Faktor in Sekunden im Brutto-Netto-Rechner testen.

Aktualisiert am · Autor: NettoCheck-Redaktion · Geprüft von Lukas Brandl, Diplom-Finanzwirt · Lohnsteuer-Hilfeverein · Quelle: §39f EStG

Wie das Faktorverfahren funktioniert

Das Faktorverfahren wurde 2010 als dritte Kombinationsmöglichkeit für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner eingeführt. Bis dahin gab es nur IV/IV (gleichmäßig hohe Lohnsteuer) und III/V (sehr ungleich, meist mit Nachzahlung). Mit dem Faktor blieb der Gesetzgeber in der Mitte: Beide Partner behalten Steuerklasse IV, der Lohnsteuerabzug wird aber individuell auf den jeweiligen Anteil am gemeinsamen Splittingsteuerbetrag heruntergerechnet.

Der Faktor ist eine Zahl zwischen 0,001 und 0,999, ermittelt durch das Finanzamt aus den voraussichtlichen Bruttogehältern beider Ehegatten. Er multipliziert den ohnehin in Steuerklasse IV einbehaltenen Steuerbetrag — und reduziert ihn dadurch genau um den Splittingvorteil. Das Ergebnis: Die Summe beider monatlichen Lohnsteuerzahlungen entspricht exakt der zu erwartenden gemeinsamen Jahressteuer.

Rechenbeispiel: 4.000 € + 2.500 € Brutto

Anna verdient 4.000 € brutto monatlich, Ben 2.500 €. Beide sind verheiratet, kinderlos, gesetzlich versichert, Konfession evangelisch. Wir vergleichen die drei möglichen Konstellationen für 2026:

  • IV/IV ohne Faktor: Anna behält rund 2.560 €, Ben rund 1.700 €. Summe: 4.260 € netto. Am Jahresende rund 600 € Erstattung — der Splittingvorteil wird erst dann ausgeschüttet.
  • IV/IV mit Faktor (Faktor ca. 0,892): Anna behält rund 2.640 €, Ben rund 1.760 €. Summe: 4.400 € netto. Steuerlast unterjährig genau richtig — keine nennenswerte Nachzahlung oder Erstattung.
  • III/V: Anna (III) behält rund 2.870 €, Ben (V) rund 1.530 €. Summe: 4.400 € netto. Aber: bei der Jahressteuer fällt eine Nachzahlung von rund 800–1.200 € an, weil Bens Steuer in V zu niedrig veranlagt wurde.

Das Beispiel zeigt: Faktorverfahren und III/V kommen aufs Jahr gerechnet auf das gleiche Netto — aber nur das Faktorverfahren verteilt die Steuerlast unterjährig fair und vermeidet die typische Nachzahlungsfalle der Kombination III/V.

Vor- und Nachteile auf einen Blick

Was für den Faktor spricht: Keine bösen Überraschungen bei der Einkommensteuererklärung. Beide Partner sehen auf dem Lohnzettel sofort ein Netto, das ihrem tatsächlichen Steueranteil entspricht. Bei Trennung oder Scheidung kein Streit über Nachzahlungen. Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) ist die Bemessungsgrundlage fairer als in Klasse V.

Was dagegen spricht: Pflichtveranlagung — beide müssen am Jahresende eine Steuererklärung abgeben. Der Faktor muss spätestens nach zwei Jahren neu beantragt werden. Bei stark schwankendem Einkommen (Provisionen, Boni, Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit) kann die Faktor-Schätzung daneben liegen, dann gibt es trotzdem eine Nachzahlung oder Erstattung.

Wie du den Faktor beantragst

Der Antrag läuft über das Wohnsitz-Finanzamt mit dem Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern". Beide Partner unterschreiben. Im Formular trägst du die voraussichtlichen Jahresbruttoeinkommen ein (Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres als Anhalt). Das Finanzamt rechnet den Faktor und schickt euch eine Bescheinigung — der Faktor wird über ELStAM automatisch an deinen Arbeitgeber übermittelt. Wirksam ist der Wechsel ab dem auf den Antrag folgenden Monat. Eine rückwirkende Eintragung zum 1. Januar ist nur möglich, wenn der Antrag bis spätestens 30. November des Vorjahres eingeht.

Wer einmal pro Jahr ohnehin die Steuererklärung macht und die gemeinsame Steuerlast lieber unterjährig glatt verteilt, fährt mit dem Faktor fast immer ruhiger als mit III/V. Vergleiche dein Netto mit dem NettoCheck-Brutto-Netto-Rechner — Faktor manuell eintragen, drei Tarifkombinationen direkt nebeneinander.

Quellen & rechtliche Grundlagen

Häufige Fragen zum Faktorverfahren

Was bedeutet Steuerklasse 4 mit Faktor?

Beim Faktorverfahren behalten beide Ehepartner Steuerklasse IV, ihr Lohnsteuerabzug wird aber mit einem Faktor kleiner als 1,0 multipliziert. So zahlt jeder Partner unterjährig genau den Anteil an der gemeinsamen Jahressteuer, den er gemessen am eigenen Einkommen verursacht. Hohe Nachzahlungen wie bei III/V werden vermieden.

Wie wird der Faktor berechnet?

Das Finanzamt berechnet den Faktor nach §39f EStG. Formel: Faktor = (voraussichtliche Einkommensteuer beider Ehegatten nach Splittingtarif) ÷ (Summe der Lohnsteuer beider in Steuerklasse IV). Der Faktor ist immer kleiner als 1,000, wird auf drei Nachkommastellen gerundet und gilt für längstens zwei Jahre.

Lohnt sich der Faktor mehr als Steuerklassen-Kombination 3/5?

Bei nahezu gleichem Einkommen ist IV/IV mit Faktor fast identisch zu III/V netto, vermeidet aber Steuernachzahlungen. Bei großem Einkommensunterschied liefert III/V mehr monatliches Netto für den Höherverdiener — am Jahresende fällt aber meist eine Nachzahlung an, weil die unterjährige Belastung zu niedrig war.

Wo beantrage ich den Faktor?

Antrag beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt mit dem Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern". Beide Partner müssen unterschreiben. Der Faktor wird zum Folgemonat eingetragen; rückwirkend ist nur der Wechsel auf den 1. Januar des laufenden Jahres möglich.

Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

Ja. Wer in IV/IV mit Faktor veranlagt wird, ist nach §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zur Pflichtveranlagung angemeldet. Eine Einkommensteuererklärung muss bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen — mit Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

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